Innovationsgutscheine für Hightech Start-ups

26. Februar 2023 | | 2 Minuten Lesezeit

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Der Innovationsgutschein Hightech Start-up dient der Frühphasenförderung von Hightech-Start-ups im Zusammenhang mit hoch innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Wachstumsfeldern der Zukunft.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie junge Unternehmen bis maximal 5 Jahre nach Gründung, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.

Es gilt eine maximale Unternehmensgröße von 100 Beschäftigten und ein Vorjahresumsatz bzw. eine Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro (einschließlich aller Partner- und verbundenen Unternehmen)

Während des Zeitraums der Antragsberechtigung können pro Antragsteller (zuschussempfangendes Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen) maximal zwei Innovationsgutscheine Hightech Start-up vergeben werden.

Wie wird gefördert?

Mit dem Innovationsgutschein Hightech Start-up werden umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unterstützt, im Rahmen eines innovativen Vorhabens in den folgenden Schwerpunktfeldern:

  • Nachhaltige Mobilität
  • Umwelttechnologie, Erneuerbare Energie und Ressourceneffizienz
  • Gesundheitswirtschaft, Lebenswissenschaften
  • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Green IT und intelligente Produkte

Der Zuschuss beträgt bis zu 20.000 Euro und deckt bis max. 50 Prozent der Ausgaben ab, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach mindestens 40.000 Euro (netto) an förderfähigen Ausgaben nachgewiesen werden.

Zuschussfähige Ausgaben sind Kosten externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Zudem sind Materialkosten förderfähig, die im Rahmen von betriebsinternen Entwicklungsleistungen, z.B. dem Prototypenbau, anfallen. In diesem Fall ist bei Antragstellung eine Kostenschätzung (Art und Umfang der Materialkosten) anzugeben.

Der Innovationsgutschein Hightech Start-up ist mit dem Innovationsgutschein A kombinierbar.

Die Förderung (Gutschein A und Gutschein Hightech Start-up) kann pro Unternehmen einmal pro Kalenderjahr gewährt werden (entscheidend ist das Datum des Antragseingangs). Eine wiederholte Vergabe von Innovationsgutscheinen ist nur möglich, sofern es sich bei den geförderten Projekten um jeweils voneinander unabhängige Innovationsvorhaben handelt.

Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche und privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen (z.B. Ingenieurbüros).

Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung werden nicht akzeptiert.

Verfahren und Deadlines

Anträge auf den Innovationsgutschein Hightech Start-up können fortlaufend unter Innovationsgutscheine- Onlineanträge eingereicht werden.

Die Anträge werden nach den formalen Antragskriterien geprüft, anschließend bewertet der Innovationsausschuss die Anträge inhaltlich und spricht eine Förderempfehlung aus. In bestimmten Fällen werden die Antragsteller zu einem Präsentationstermin eingeladen, an dem sie ihr innovatives Vorhaben mit einer ca. 15-minütigen Präsentation den Mitgliedern des Innovationsausschusses vorstellen. Auf Basis der Förderempfehlung des Innovationsausschusses wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus über die Vergabe der Innovationsgutscheine Hightech Start-up entschieden.

Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid und das Dokument Innovationsgutschein. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und des Dokuments Innovationsgutschein kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Verträge und Aufträge über die vorgesehenen FuE-Dienstleistungen dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt werden. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt oder erbracht wurden, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden.

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